Bei einem nicht verschuldeten Unfall, bei dem Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Totalschaden erleiden (jeglicher Art) ist es nicht so, dass Sie bei Ihrem Fahrzeug eine Abrechnung auf „Totalschadenbasis“ akzeptieren müssen.

Hier ist vorangestellt, dass der Schaden von einem Kfz-Sachverständigen dokumentiert wurde.
Auch wenn es für die eintretende Versicherung die günstigere Variante ist, nach „Totalschaden“ abzurechnen, können Sie Ihr Fahrzeug dennoch bis zu einer Schadenhöhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes (z.B. 100 % des Wiederbeschaffungswertes = 10.000 Euro, 130 % des Wiederbeschaffungswertes = 13.000 Euro) reparieren lassen.
Es gäbe da mannigfaltige Gründe wie: Ein gleichwertiges Fahrzeug ist schwer zu bekommen, das Fahrzeug ist sehr zuverlässig oder hat eine gute Ausstattung, es ist mir ans Herz gewachsen usw..
Ein älteres Fahrzeug ist selbst durch einen leichten Unfallschaden schnell von einem „Totalschaden“ betroffen.

Hierzu gibt es jedoch einige Dinge, die zu beachten sind: Die Reparaturkosten + eventuellen Minderwert (je nach Fahrzeugalter und Laufleistung) incl. MwSt. dürfen die 130 % Grenze nicht überschreiten.
Es darf keine Not- oder Billigreparatur sein, Sie sollten eine Werkstattrechnung vorlegen können, eine Reparatur sollte das Fahrzeug wieder in dem Zustand versetzen, wie es vor Eintritt des Schadenereignisses war (ordnungsgemäße Reparatur).
Sie müssen das Fahrzeug auch weiterhin nachgewiesen mindestens 6 Monate nutzen (Sie setzen sich sonst der Gefahr einer Rückforderung seitens der Versicherung aus).

Nachfolgend eigene Anmerkungen zur Anregung.

Selbst wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug die Grenze (Reparatur + eventuell Minderwert) von 130 % des Wiederbeschaffungswertes überschreiten sollte (laut SV-Gutachten) sei gesagt, dass es sich bei dem Gutachten um eine Schätzung handelt (sehr genaue ??, anderer Gutachter = meist anderes Ergebnis) und es letztlich auf die Höhe der effektiven Reparaturkosten ankommt.
Geht man davon aus, dass in den erstellten Sachverständigengutachten meist die durchschnittlichen Reparaturkosten der regionalen Kfz-Werkstätten und der Händler-Werkstätten angesetzt werden und es bei einigen Werkstatten günstigere Stundensätze gibt, ist es möglich, dass ein Fahrzeug in manchen Werkstätten günstiger repariert werden kann als im Gutachten festgestellt.
Ebenso könnte festgestellt werden, ob einige der im Gutachten festgestellten Reparaturen auch erforderlich sind.

-Überlassen Sie diese Variante einem erfahrenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens –

Sollten Sie eine Werkstatt gefunden haben (die günstiger repariert), lassen Sie sich von dieser Werkstatt schriftlich bescheinigen, dass bei Reparatur die 130 % - Grenze nicht überschritten wird. Sprechen Sie dies ebenso mit der Versicherung des Unfallgegners ab um mögliche Probleme zu vermeiden.
Man kann ein Fahrzeug in Eigenleistung nach der Gutachtenvorlage (ein seriöses Gutachten vorausgesetzt) bis zu einer Schaden-Reparatur-Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes auch selbst reparieren (in keinem Fall höher), vorausgesetzt, der Sachverständige bescheinigt danach eine ordnungsgemäße sach- und fachgerechte Reparatur.
Versicherungen sind bei einer 130 % Abrechnung sehr genau und machen Stichproben, wenn der Verdacht besteht, dass etwas nicht stimmt.

Vergessen Sie nie:

Das Fahrzeug muss so repariert sein, wie es sich unmittelbar vor
Eintritt des Unfallschaden befand (fachgerecht und sachgerecht).

 

alle Angaben ohne Gewähr!