An-/Abmeldekosten fallen sind die "Zulassungskosten" und betreffen das ein Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr, welche auch einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (Tüv) unterliegen. Bei Fahrzeugen mit "Versicherungskennzeichen" ist eine Hauptuntersuchung nicht erforderlich.
Das Anmelden eines Fahrzeugs geht nur, wenn ein Fahrzeug noch die erforderliche Hauptuntersuchung besitzt (HU), und wenn es nur für einen Tag ist.
Wenn das eigene Fahrzeug bei einem nicht verschuldeten Unfallschaden einen Totalschaden erleidet, bekommt man neben der Erstattung der Schadenkosten (Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs) nach deutschen Recht auch die Zulassungskosten
(Abmelden des alten Fahrzeugs, Anmelden des neuen Fahrzeugs, ggf. neue Kennzeichen etc.) erstattet.
Diese Kosten sind nachweispflichtig und man bekommt sie in den seltensten Fällen fiktiv erstattet (ohne Nachweis einer Neuzulassung)
Ein Kfz-Sachverständiger setzt hier meist zwischen 60,00 – 80,00 Euro an Zulassungskosten an. Für die tatsächlichen Anmeldekosten spielt eine Rolle, ob neue Kennzeichenschilder gemacht werden müssen oder ob man die alten Kennzeichen behält.
Als Nachweis der Kosten gelten die Rechnungen oder meist eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I).
Zur Zulassung eines neuen Fahrzeugs (auch gebraucht) werden benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
- Bericht der letzten Hauptuntersuchung und/oder die alte Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das Fahrzeug noch HU-frei (Tüv-frei) ist - Personalausweis, ggf. Reisepass mit Meldebestätigung
- in manchen Fällen möchte man den Kaufvertrag einsehen
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVb-Nummer)
- ggef. Kontokarte (Kontonummer zum Abbuchen der Kfz-Steuer)
- bei Zulassung duch jemand anderen: Vollmacht (kann man Online ausdrucken unter Eingabe der Webseite des Straßenverkehrsamt/Zulassungsstelle)
alle Angaben ohne Gewähr!