Ein Fahrzeug stellt schon eine "Betriebsgefahr" dar, wenn es im Straßenverkehr in Betrieb (auch Parken) genommen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch ein Fahrzeug ein Schaden verschuldet verursacht wurde oder nicht. Man könnte auch von einer verschuldungsunabhängigen Gefährdungshaftung sprechen. Man stelle sich vor, ein 1 Tonnen schweres Auto fährt mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Straße. Wenn es dann gegen eine Mauer prallen würde, würde wohl nichts mehr übrig bleiben. Dies würde wohl das enorme Kraftpotenzial verdeutlichen (und die Gefahr), welches von dem Fahrzeug ausgeht. Der Gesetzgeber hat diese "Betriebsgefahr", welche entsteht, wenn ein Fahrzeug in Betrieb genommen wird, in § 7 StVG geregelt.
Auszug des § 7 StVG: § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhaängers entsprechend anzuwenden.
Bezüglich der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs sind jedoch bei den Fahrzeugen Unterscheidungen zu machen. So stellt z.B. ein Kleinwagen (Smart) eine geringere Gefahr dar wie z.B. eine Groß-Limousine (7er-BMW). Die Höhe der "Betriebsgefahr" hängt also auch von der Fahrzeugart, Fahrzeugbeschaffenheit oder Fahrzeuggröße ab. Ein Bus oder Lkw hat eine höhere "Betriebsgefahr" als ein Pkw, d.h. je schwächer oder leichter ein Fahrzeug, desto geringer ist die Betriebsgefahr. Aber ebenso spielt die Geschwindigkeit des Fahrzeug oder die Art der Benutzung des Fahrzeugs eine große Rolle. Bei geringer Geschwindigkeit ist die Gefahr eines Fahrzeugs geringer, ein besonnener und erfahrener Autofahrer stellt eine geringere Gefahr da als ein leichtsinniger, ungeübter Kraftfahrer. Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird mit Durchschnittlich 20% angesetzt, d.h. dass man selbst bei einem unverschuldeten Unfall alleine wegen der Betriebshaftung eines Fahrzeugs mit etwa 20% Haftungsanteil dabei ist. Man bekommt somit normalerweise nur etwa 80% eines Schadens ersetzt. Hier wird jedoch eine Ausnahme gemacht: Wenn bei einem Schaden der Verursacher eindeutig feststeht, wird von der "Betriebsgefahr" des Geschädigten keinen Gebrauch gemacht (im Regelfall) und der zugefügte Schaden dem Geschädigten vollständig ersetzt. Die Betriebshaftung wird nicht beansprucht: - wird das Fahrzeug von einen Unberechtigten widerrechtlich gefahren, haftet dieser (§7 Abs. 3 StVG) - wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde (§7 Abs. 2 StVG) - Gegenstände, die durch das Fahrzeug transportiert werden - der Unfallverursacher grob fahrlässigt gehandelt hat oder sogar vorsätzlich gehandelt hat Wenn ein Fahrzeughalter jedoch das widerrechtliche Nutzen des Fahrzeug ermöglicht, haftet dieser neben dem Unberechtigten! Ein mitgeführtes Fahrzeug wie z.B. ein Anhänger, stellt ebenso eine Betriebsgefahr dar.
Beispiele:
1.)Man rutscht auf offener Straße wegen Nässe und Laub von der Straße und fährt gegen ein Garagentor, obwohl man sich korrekt und vorsichtig verhalten hat, insbesondere die vorgeschriebene Geschwindigkeit eingehalten hat. Der Schaden muß ohne Verschulden des Fahrers/Halters ersetzt werden. Die Haftpflichtversicherung muß aufgrund der Betriebsgefahr den Schaden ersetzen.
2.)Sie fahren mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr hinter einem anderen Fahrzeug her. Der vorherfahrende Pkw bremst, darauf hin wollen Sie auch bremsen, jedoch versagt ihre Bremse und Sie fahren dem anderen hinten auf. Hier greift die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ein und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs muß für den Schaden am vorher fahrenden Fahrzeug aufkommen.
3.)Sie fahren auf einer zweispurigen Straße (jede Fahrtrichtung eine Fahrspur) und Ihnen kommt ein Fahrzeug entgegen. Ein Fahrzeug kommt von der Fahrbahn ab und stößt mit dem anderen Fahrzeug seitlich zusammen. Es kann nicht mehr festgestellt werden, welches Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen ist. Aus diesem Grund haftet die Haftpflichtversicherung der Fahrzeuge zu jeweils 50% für den Schaden am anderen Fahrzeug.
alle Angaben ohne Gewähr!