Ein Kostenvoranschlag wird in der Regel von einer Reparaturfirma erstellt. Die Kosten hierfür liegen meist bei 10% der Reparaturhöhe und werden bei Reparaturauftrag verrechnet.
Im Kaskoschadenfall, wo die Versicherung das Weisungsrecht hat, wird oft auf einen Kostenvoranschlag verwiesen. Im Haftpflichtschadenfall ist ein Kostenvoranschlag allerdings ungeeignet, da

  • insbesondere bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze für Reparaturen und Lackierarbeiten von den regionalen durchschnittlichen Arbeitspreisen abweichen können und die Ersatzteilpreise oft nicht den UPEs der Hersteller entsprechen.
  • meist keine Lichtbilder gefertigt werden, sodaß sich der Schadenbearbeiter der gegn. Versicherung keinen Eindruck vom Schaden machen kann
  • Kostenvoranschläge keine Beweiskraft haben, wenn es zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen sollte (z.b. weil neutrale Lichtbilder fehlen)
  • sollten die Arbeitspreise im Kostenvoranschlag höher sein als die durchschnittlichen regionalen Arbeitslöhne, macht die gegn. Versicherung meist Abzüge.

Kosten für zur Schadenabwicklung erstellte Kostenvoranschläge werden von der Versicherung oft nicht übernommen mit der Begründung, man würde das Geld ja bei Reparaturvergabe an die erstellende Firma zurück erhalten. Es kann somit (bei fiktiver Abrechnung) erhebliche Probleme geben.

 

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