Seit dem 01.08.2002 wird die Mehrwertsteuer (Derzeit 19%) nur noch erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies wurde von den Versicherungen schon seit längeren gefordert und ist im § 249 Abs. 2 Satz 2 (BGB) geregelt.
Auszug des § 249 (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Somit bekommen Sie bei fiktiver Abrechnung (Geld auszahlen lassen) keine Mehrwertsteuer mehr bei
Abrechnung
- laut Gutachten - laut Kostenvoranschlag (z.B. einer Kfz-Werkstatt) - eines Totalschaden laut Gutachten (ohne Nachweis eines angeschafften Ersatzfahrzeug)
alle Angaben ohne Gewähr!