Die Abwicklung von Kfz-Unfallschäden mit Teilschuld mit der eigenen Vollkaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
Viele entscheiden sich bei einem Unfallschaden, an dem sie einen Anteil an der Schuld haben, für eine Schadenabrechnung über die Kfz-Vollkaskoversicherung, da sie der Ansicht sind (je nach Schuldanteil), mehr vom Schaden ersetzt zu bekommen. Andere wiederum nehmen (wenn vorhanden) Ihre Kfz-Vollkaskoversicherung bei einer Teilschuld nicht in Anspruch, um dort nicht im Schadenfreiheitsrabatt geringer gestuft zu werden. Sollte der Schuldanteil bei einem Verkehrsanteil z.B. bei 50% Eigenhaftung liegen, würde die gegnerische Haftpflichtversicherung nur 50% des eigenen Fahrzeugschadens übernehmen.
Diese Gedanken sind jedoch so nicht richtig!
1.) die Vollkaskoversicherung zahlt nicht alle Schadenkosten (wie bei die Haftpflichtversicherung),
2.) die Kaskoversicherung holt sich (zur eigenen Schadenminderung) ihre eigenen Aufwendungen in max. der Höhe der Teilhaftung des Unfallgegners bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurück, (*)
3.) durch das Quotenvorrecht (bei vorhandener Vollkasko) werden jedoch auch Kosten erstattet, die direkt mit dem Fahrzeug (kongruente Positionen/Kosten) in Verbindung stehen.
Der Gesetzgeber hat dies mit dem sogenannten Quotenvorrecht im § 86 (VVG) geregelt. Darin heißt es, das sich der Übergang des Anspruches aus dem Unfallsschaden auf den Versicherungsgeber (bei Inanspruchnahme der Kfz-Vollkaskoversicherung) nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirken soll.
Wer also neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine Kfz-Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen hat, kann auch bei einer Teilschuld durch das "Quotenvorrecht" seinen eigenen Sachschaden fast vollständig regulieren.
Die Grundvoraussetzungen sind:
- man hat für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen,
- die Teilschuld liegt zwischen 20% - 80% (je nach Versicherung).
Die eigene Vollkaskoversicherung wird (Vertragsgemäß) meist nur den reinen Fahrzeugschaden ersetzen. Hierbei zieht sie die Selbstbeteidigung ab und man wird mit Beginn des neuen Jahres im Schadenfreiheitsrabatt niedriger gestuft (der Rabatt wird weniger). Da die Kfz-Vollkaskoversicherung sich laut § 86 (VVG) ihre Aufwendungen (soweit wie möglich) bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurückholt, sie aber gegenüber der (eigenen) Kfz-Vollkasko nicht schlechter gestellt werden dürfen (laut § 86 VVG), können sie die weiteren Schadenkosten (kongruente Fahrzeugschäden wie Abschleppkosten, Gutachtenkosten, Merkantiler Minderwert, Selbstbeteidigungskosten und ggf. die Runterstufungskosten des Schadenfreiheitsrabatt) mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abrechnen. Die Versicherung ist dazu verpflichtet.
Die Runterstufungskosten im Schadenfreiheitsrabatt (bevorstehende Kosten) werden meist aber nur als Pauschalbetrag ausgeglichen.
Somit können Sie weiterhin mit der gegnerichen Kfz-Haftpflichtversicherung die direkten Kosten (kongruente Kosten) im vollen Umfang abrechnen:
Dies wären:
- Abschleppkosten
- Gutachterkosten
- Wertminderung
- Selbstbeteidigung in der Vollkaskoversicherung
- ggf. Runterstufungskosten als Pauschalbetrag
Indirekte Schadenkosten (inkongruenter Folgeschaden) bekommen Sie von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nur in der Höhe des Haftungsanteils bezahlt.
Hierzu zählen:
- Leihwagenkosten
- Nutzungsausfallkosten
- Unkostenpauschale (ab 25 Euro)
Es ist zu Beachten, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Forderungen (egal wer Forderungen anmeldet) nur bis zur Höhe des Haftungsanteils ausgleichen muß.
Ich kann hier nur einen Fachanwalt empfehlen, da die Handhabung des Quotenvorrecht etwas kompliziert ist.
Machen Sie ggf. den Fachanwalt auf die Möglichkeit des "Quotenvorrecht" aufmerksam.
Diese Abrechnungsvariante ist vielen unbekannt.
Anhand von einem Beispiel möchte ich das sog. Quotenvorrecht erklären:
Gesamte Schadenaufwendungen:
- Reparatur-/Totalschadenkosten |
8000.00 Euro 800,00 Euro 600,00 Euro 500,00 Euro 500,00 Euro 25,00 Euro 10425,00 Euro |
Wenn wir jetzt davon ausgehen, dass Ihre Teilschuld an dem Unfallschaden bei 50% liegt, würden Sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Hälfte des Schadens = 5212,50 Euro ersetzt bekommen. Wenn Sie den Unfallschaden nur mit Ihrer Kfz-Vollkaskoversicherung abrechnen würden, würde man Ihnen (je nach vertraglicher Vereinbarung) nur |
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den Fahrzeugschaden abzüglich Selbstbeteidigung Gesamtbetrag |
8.000,00 Euro - 1.000,00 Euro (angenommen) -------------------------- 7.000 Euro |
ersetzen. Da Ihre Kfz-Vollkaskoversicherung nach §86 (VVG) berechtigt ist, sich ihre Aufwendungen beim Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zurück zu holen, dies jedoch nicht zu Ihrem Nachteil geschehen darf, können Sie weiterhin die kongruenten (direkten) Schadenkosten wie Gutachtenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Selbstbeteidigung und Rückstufungskosten des Schadenfreiheitsrabatt vollständig bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abrechnen. Bei Abrechnung mit der eigenen Vollkaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sieht Ihre Schadenregulierung wiefolgt aus: Die eigene Kfz-Vollkaskoversicherung würde Ihnen erstatten: |
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Reparaturkosten/Totalschaden abzüglich Selbstbeteidigung Gesamtbetrag |
8.000,00 Euro - 1.000,00 Euro (angenommen) ------------------------------------------ 7.000,00 Euro |
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Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners würde Ihnen erstatten: |
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Gutachterkosten Wertminderung Abschleppkosten Selbstbeteidigung Gesamtbetrag |
600,00 Euro 800,00 Euro 500,00 Euro 1.000,00 Euro 2.900,00 Euro |
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Die Rückstufungskosten im Schadenfreiheitsrabatt bekommen sich jedoch nur als Pauschalbetrag erstattet. Die nicht kongruenten Schadenkosten (indirekte Schadenkosten) wie Leihwagenkosten und Unkostenpauschale können Sie nach Quote (50%) mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abrechnen. |
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Leihwagenkosten Unkostenpauschale Gesamtsumme |
500,00 Euro 25,00 Euro 525,00 Euro |
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Daraus ergibt sich bei kombinierter Abrechnung durch die eigene Kfz-Vollkaskoversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung ein Gesamtbetrag von: |
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eigene Kfz-Vollkaskoversicherung Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kongruente (direkte) Schadenkosten nicht kongruente (indirekte)Schadenkosten Gesamtbetrag |
7.000,00 Euro 2.900,00 Euro 262,50 Euro 10.162,50 Euro |
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Über diese Abrechnungsvariante bekommen Sie von den eigentlichen Schadenkosten von 10.425 Euro den größten Teil, nähmlich 10.162,50 Euro, ersetzt. (*) Geht die Kfz-Vollkaskoversicherung in Vorleistung, gehen die Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auf die Kfz-Vollkaskoversicherung über. Dies ist durch §86 Abs.1 (VVG) geregelt. |
alle Angaben ohne Gewähr!