Die Schadenminderungspflicht (Obliegenheit) ist in Deutschland im Paragraphen § 254 Abs. 2 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Hiernach hat man, auch wenn einem ein Schaden zugefügt wurde und man als Geschädigter vom Verursacher dem Grunde nach Ersatz für einen zugefügten Schaden verlangen kann, dennoch die Obligenheit (Pflicht), alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Ausweitung des Schadens oder die Schadenfolgen gering zu halten (Schadenminderungspflicht). Ebenso hat man den Schädiger auf die Gefahr eines hohen Schadens oder einer Schadenausweitung aufmerksam zu machen, sofern man dazu in der Lage ist. Es besteht die Gefahr, dass sich der Ersatzanspruch kürzt, wenn man gegen die Schadenminderungspflicht (Schadenobliegenheit) verstößt. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, die nicht unmittelbar eintreten.
Man stelle sich daher am besten vor, man müsste einen entstandenen Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen. Es ist daher am besten, einen Schaden zu vermeiden oder zu verhindern oder auch eine weitere Schadenerhöhung zu vermeiden oder zu verhindern
Dennoch darf man das Fahrzeug in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen, auch wenn die Reparaturrechnung dann höher ist.
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