Die Kfz-Versicherung kann vom Versicherungsnehmer
(meist der Fahrzeughalter), aber auch von der Kfz-Versicherung gekündigt
werden.
a.) Kündigung durch den Versicherungsnehmer (VN)
b.) Kündigung durch die Versicherung
a.)Kündigung durch den Versicherungsnehmer (VN)
Hier wäre zu Unterscheiden zwischen der regulären Kündigung und dem
Sonderkündigungsrecht.
Die reguläre Kündigung wäre die fristgerechte Kündigung zum Ablauf der Kfz-Versicherung.
Dies ist in den meisten Fällen zum Jahreswechsel, d.h. zum 31.12 jeden Jahres.
Nicht alle Versicherungsverträge sind so gestaltet, dass man sie zum Ende eines (jeden)
Jahres kündigen kann. Einige Versicherungen teilweise gehen dazu über, dass die Verträge erstmals zum Ablauf eines Versicherungsjahres kündbar sind (z.B. Laufzeit von 01.05.2012 – 30.04.2013).
Man nennt es unterjähriges Laufzeitende. Dies kann man Nachlesen in den Versicherungs-AGB der jeweiligen Versicherung.
In beiden Fällen besteht eine 1 monatige Kündigungsfrist.
Bei einer Kündigung der Versicherung zum Ende des Jahres wäre das der 30.11. des Jahres.
Es ist dabei dringend zu beachten, dass die Kündigung bis zu diesem Tag (fristgerecht)
bei der Versicherung vorliegt (am besten Nachweislich), da sich sonst der Kfz-Versicherungsvertrag stillschweigend um 1 Jahr verlängert.
Das Sonderkündigungsrecht umfasst:
- die Kündigung bei Fahrzeugwechsel,
- Kündigung des Versicherungsvertrages nach einem Schadenfall
- Kündigung des Versicherungsvertrages bei Beitragserhöhung
Kündigung bei Fahrzeugwechsel
Wenn Sie ein anderes Fahrzeug auf sich anmelden können Sie dies ohne weiteres
mit einer anderen Versicherung, welche möglicherweise bessere Konditionen hat
oder der Versicherungsbeitrag günstiger ist.
In diesen Fall würde die neue Versicherung bei der Vorversicherung (wo Sie ihr bisheriges
Fahrzeug versichert hatten) nachfragen, wie hoch Ihr Schadenfreiheitsrabatt wäre.
Sollte das Vorfahrzeug noch angemeldet sein (weil man es z.B. noch verkaufen will),
lässt man den Schadenfreiheitsrabatt seitens der Versicherung meist noch 14 Tage
für beide Fahrzeuge gelten, danach würde man das Vorfahrzeug (sofern es noch angemeldet ist) im Beitrag höher einstufen.
Kündigung des Versicherungsvertrages nach einem Schadenfall
Wenn Sie einen Schaden am Fahrzeug hatten und Ihre Fahrzeugversicherung
muss für den Schaden eintreten, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht von 1 Monat
ab Schadeneintritt.
Ihre Versicherung hat jedoch das gleiche Recht.
Hier ist seitens des Versicherungsnehmers (Fahrzeughalter) Vorsicht geboten.
Kündigt der Versicherungsnehmer (VN), steht der Versicherung ggf. noch die
Versicherungsprämie für die restliche Vertragslaufzeit zu.
Kündigung des Versicherungsvertrages bei Beitragserhöhung
Wenn Sie eine Versicherungs-Beitragserhöhung zugesandt bekommen,
haben Sie ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat ab Zugang der Beitragserhöhung.
Hierzu zählt auch die Einstufung in eine höhere Typklasse.
Es ist zu berücksichtigen, das einige Versicherer eine Klausel in den Verträgen
einbauen, wonach eine gewisse Beitragserhöhung (z.B. 2-5 %) nicht zu einem Sonderkündigungsrecht führt.
Man könnte dies mit dem jährlichen Kaufkraftverlust begründen (Inflationsrate)
Das Abmelden eines Fahrzeugs oder die vorübergehende Stilllegung eines Fahrzeugs
führt nicht zu einer Versicherungskündigung.
Hier ruht eine Versicherung nur!
Wenn Sie ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen (Totalschaden etc.)
wäre dies verbunden mit einer endgültigen Abmeldung und der Versicherungsschutz
wäre beendet.
b.) Kündigung durch die Versicherung
Auch die Versicherung kann einem kündigen.
Die reguläre Kündigung einer Fahrzeugversicherung wäre zum Ablauf
eines Kfz-Versicherungsvertrages.
Dies wäre meist zum 31.12. eines Jahres oder ggf. zum Ablauf des Versicherungsjahres (z.B. 01.05.2012. – 30.04.2013).
Dies würde man unterjährigen Versicherungsablauf nennen.
Auch gibt es für die Versicherung ein Sonderkündigungsrecht.
Bei einem eingetretenen Schadenfall kann die Versicherung den Vertrag
(ebenso wie der Versicherungsnehmer) innerhalb eines Monats nach dem Schadenfall kündigen (bekanntwerden).
Sind häufige Schadenfälle zu beklagen, wird von einer Versicherung gerne von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Es kann dann schwierig werden, eine andere Versicherung zu finden.
Wenn die Versicherungserstprämie nicht fristgerecht bezahlt wird, hat eine Versicherung die Möglichkeit von einem Versicherungsvertrag zurückzutreten
(dieses Risiko kann man durch eine Einzugsermächtigung minimieren).
Bei Folgeprämien würde man gemahnt werden und dann gekündigt werden.
Die hierdurch entstehenden Kosten (Mahn-/Kündigungskosten, ggf. Versicherungsprämie bis zum Ablauf der regulären Versicherungszeit) gingen
dann zu Lasten des Versicherungsnehmers (i.d.R. der Fahrzeughalter).
Weiterhin ginge (je nach Ausgang) eine Mitteilung an die Zulassungsstelle, welche dann (durch einen Außendienstmitarbeiter) das Fahrzeug entstempeln würde (Zwangsabmelden). Auch das ist mit Kosten verbunden.
Es soll vermieden werden, dass das Fahrzeug sich noch ohne Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehrsraum bewegen kann.
alle Angaben ohne Gewähr!