Man unterscheidet zwischen merkantilen Minderwert und technischen Minderwert.
Als merkantilen Minderwert bezeichnet man den Wertverlust des Fahrzeugs durch einen Unfallschaden. Man ist rechtlich dazu verpflichtet, bei der Veräusserung eines Fahrzeugs Unfallschäden (auch reparierte Unfallschäden) anzugeben. Für einen interessierten Käufer ist ein unfallfreies Fahrzeug mehr Wert als ein Fahrzeug, dass schon mal einen Unfall (wenn auch repariert) hatte. Früher wurde in Sachverständigengutachten der merkantile Minderwert in der Regel berücksichtigt bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 5 Jahren oder einer Laufleistung bis 100.000 km (z.B. Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm). Nach neueren Gerichtsurteilen werden auch höhere Laufleistungen und ein höheres Fahrzeugalter berücksichtigt. Auch spielt der Fahrzeugzustand eine große Rolle. Es findet auch Berücksichtigung, ob "angeschraubte" Fahrzeugteile erneuert werden müssen oder ob Fahrzeugteile neu "eingeschweißt" werden müssen.
Je "neuer" und "teurer" ein Fahrzeug, umso "höher" ist (je nach Schaden) der Merkantile Minderwert (je geringer der Verkaufserlös). Hier können als merkantiler Minderwert (Ausgleich für den Wertverlust) durch einen Unfallschaden am Fahrzeug auch mal mehrere 1000 Euro zusammen kommen.
Unter technischen Minderwert versteht man, wenn ein Fahrzeug durch Reparatur nicht mehr in den vorherigen Zustand (vor dem Unfallschaden) versetzt werden kann, d.h. es ist technisch nicht möglich. Dies ist Heutzutage seltener der Fall, da eigentlich alle technischen Möglichkeiten vorhanden sind, ein Fahrzeug optimal zu reparieren. Sollte der Fall einmal eintreten, dass die technischen Möglichkeiten zu einer vernünftigen Reparatur des Fahrzeugs nicht ausreichen, setzt man eine entsprechende "technische Wertminderung" an. Letzteres ist aber selten der Fall.
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